Quadkiller hat geschrieben:Moin, moin Betty,
herzlich wilkommen auch von meiner Seite. Danke für den Beitrag. Könntest du vielleicht noch die geltenden Richtlinien, die ab dem 01.11.2012 für diese Fahrzeuge gelten, hier veröffentlichen. Dann hat man noch mehr in der Hand
. Danke im Voraus.
Vielleicht sieht man sich ja auf einem unserer Stammtische oder sogar beim 2. Treffen Quadclub - Oste - Hamme.
Gruß
Quadkiller
Hallo Quadkiller,
.......dass mit in Kraft treten der 1. Verordnung zur Änderung der FZV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum
01.11.2012 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen auch für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 40 km/h für zulässig erklärt wurden.
Demnach dürfen seit dem 01.11.2012 auch an kraftradähnlichen Vierradkraftfahrzeugen, welche
hinsichtlich der Fahrzeugklasse als lof Zugmaschine eingestuft sind, verkleinerte zweizeilige
Kennzeichen zugeteilt werden. Eine zusätzliche Ausnahmeentscheidung ist dabei nicht geboten.
Rechtsgrundlage hierzu stellt die
Änderung der Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 2 zur FZV dar,
wonach verkleinerte zweizeilige Kennzeichen Leichtkrafträdern sowie Fahrzeugen nach § 10 Abs.
6 Nr. 3 zugeteilt werden dürfen.
Die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung der Zugmaschinen
und Anhänger (< 40 km/h) in der bis zum 31.10.2012 geltenden Fassung der Anlage 4 Abschnitt 1
Nr. 1 Satz 2 zur FZV
ist nicht mehr von Belang.
Gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 3 FZV gelten als Fahrzeuge nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen
auswechselbaren Maschinen.
Laut der amtlichen Begründung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (Drucksache 371/12) ist es dabei nicht von Bedeutung, ob die
Zugmaschinen ausschließlich als lof Zugmaschinen klassifiziert worden sind.
Diese Neuregelung infolge Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gilt allerdings
nicht für kraftradähnliche Vierradfahrzeuge, welche als Personenkraftwagen offen (Fahrzeugklasse
und Aufbau ohne Emissionsverschlüsselung 01 0100) bzw. als vierrädriges Kraftfahrzeug zur
Personen- bzw. Güterbeförderung (Fahrzeugklasse und Aufbau ohne Emissionsverschlüsselung
26 0400 bzw. 26 1400 bzw. gemäß EU-Fahrzeugklasse L7e) eingestuft sind.
Quelle: Thüringer Landesverwaltungsamt
Abteilung Wirtschaft und Verkehr
Zuletzt geändert von SuperBunny am Mo 11. Feb 2013, 21:26, insgesamt 1-mal geändert.